Don Aurillium

AGB



Besamungstaxe




Wir bieten ein züchterfreundliches Decktaxensplitting an, d.h. statt der vollen Höhe der Decktaxe gilt das folgende zweigeteilte System.

1. Die Besamungstaxe bei TG-Bestellung von unserem Hengst gilt für die gesamte Dauer der Decksaison und ist vom Züchter in jedem Fall geschuldet. Sie deckt den Aufwand der Spermagewinnung und Aufbereitung des
Samens ab, sowie anteilig Kosten der Vermarktung und des administrativen Aufwands. Es besteht kein Anspruch auf Gutschriften oder Rabatte bei der TG-Besamungstaxe. Die TG-Besamungstaxe wird bei der ersten Besamung Ihrer Stute fällig. In der Besamungstaxe sind Spermaversand und Tierarztkosten sowie Pensionskosten nicht enthalten.

Der zweite Teil der aktuellen Decktaxe, die sogenannte Trächtigkeitstaxe, ist erst bei nachgewiesener Trächtigkeit Ihrer Stute fällig. Relevant ist die Trächtigkeit am 60. Tag nach der letzten Besamung. Der
Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter mit schriftlichem Zeugnis vom behandelnden Tierarzt an Hengsthaltung Kraft&Weigand, René Weigand, Schlesische Str.6, 35683 Dillenburg bis spätestens 1. Oktober 2014 unaufgefordert zu erbringen. Bei Nichtvorliegen eines maximal zum 60. Trächtigkeitstag erstellten
tierärztlichen Nachweises der Nicht-Trächtigkeit innerhalb von 14 Tagen wird die Trächtigkeitstaxe automatisch fällig. Dies gilt auch für eine zu späterem Zeitpunkt festgestellte Nicht-Trächtigkeit. Für als nicht tragend gemeldete Stuten erfolgt weder die Ausstellung eines Deckscheins noch eine Meldung der Bedeckung/Besamung an die jeweiligen Zuchtverbände.


TG Versand



 
Bestellungen müssen bis spätestens 10.00 Uhr erfolgen.

 
Der Versand erfolgt durch Kurierdienst und wird gesondert zu Lasten des Züchters in Rechnung gestellt. Das Transportrisiko des Spermas geht ab Abholung bzw. Absendung von der Station auf den Züchter über. Beim
Samenversand ist das Deckgeld im Voraus zu entrichten auf das   

Konto 686177602
BLZ    500 100 60    bei der Postbank Frankfurt/M.
IBAN DE 16 5001 0060 0686 1776 02
 
Der Container muss innerhalb 8 Tagen nach Erhalt auf den Rückweg gebracht werden, ansonsten wird der Verlust des Containers mit 1200,00 Euro in Rechnung gestellt.


 
TG-Samen

Beim Erwerb von Tiefgefriersperma erhalten Sie während der laufenden Saison so viele Portionen wie notwendig. Werden weitere Stuten besamt, bei denen eine Trächtigkeit festgestellt wird, stellen wir eine weitere Decktaxe in Rechnung. Der Weiterverkauf des Tiefgefriersamens ist nicht gestattet.
Eine Portion bildet eine Besamung aus einer Anzahl von Pailletten auf Grundlage der Errechnung während des Einfrierens.

Sonderkonditionen

 
Im Vorjahr güst gebliebene Stuten erhalten einen Deckgeldnachlass von 50 % auf die aktuelle Decktaxe. Stuten, die nach dem 15.06. des Vorjahres besamt wurden und nicht tragend geworden sind, sind im
Folgejahr deckgeldfrei. Dies gilt nur für die Bedeckung im Natursprung.
 
Bei Besamung mehrerer Stuten gewähren wir einen Nachlass von € 100.- auf das Deckgeld ab der 2. besamten Stute. Dies gilt nicht für Stuten, denen aus anderen Gründen bereits Nachlass gewährt wurde.

Stutenunterbringung
 
Aus Erfahrung wissen wir, dass eine genaue Follikelkontrolle und ein gutes Stutenmanagement unentbehrlich sind, um eine hohe Trächtigkeitsquote zu erreichen.Die Unterbringungskosten betragen 8,50€ pro Tag.

Allgemeines

 
Der Züchter, der eine Stute decken lässt, erkennt folgende Bedingungen an:
 
Für die Bedeckung seiner Stute ist eine Tupferprobe (möglichst in der Rosse entnommen) erforderlich. Davon ausgenommen sind Fohlenstuten mit normal verlaufender Geburt. Die Bedeckung erfolgt nur nach vorheriger
tierärztlicher Follikelkontrolle und Abprobieren am Hengst. Es liegt im Ermessen des Hengsthalters, während des Verlaufs der Rosse tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen zu Lasten des Stutenbesitzers zu veranlassen.

 
Die Decksaison beginnt am 1. Februar und endet am 31. Juli.
 
Sollte der Hengst im Verlauf der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann, wenn möglich, Tiefgefriersperma eingesetzt werden.
Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.
Die Aushändigung des Deckscheines an den Züchter erfolgt nur nach Zahlung des Deckgeldes.

 
 Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Hengsthalters.
 
Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsgrenze umfasst  alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten und der
Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (§§ 833,834 BGB), hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.


 
Dillenburg im Dezember 2014 René Weigand
 


 
 

 
 

 
 

 
 
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